Satzung

Satzung

§ 1 Name und Gliederung

Der Verein trägt den Namen „Ford Devils Altmark“. Der Verein stellt eine Interessengemeinschaft (IG) dar.


§ 2 Aufgaben und Zweck


    Der Verein stellt sich die Aufgabe,

        erhaltenswertes Kraftfahrzeugkulturgut der Ford Werke AG zu pflegen und der Nachwelt nach Kräften zu erhalten,Kraftfahrzeuge der Ford Werke AG zu pflegen und zu warten,

        das Familiengefühl und die Verbundenheit im Verein und zu anderen Vereinen zu fördern und zu festigen,

        Mitgliedern und Nichtmitgliedern das Fachwissen und nötige Hilfe zur Wartung und Pflege ihrer Fahrzeuge

        der Ford Werke AG zu vermitteln bzw. zur Verfügung zu stellen.

    Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


    Der Verein unterscheidet: reguläre Mitgliedschaft, Probemitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft.

    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung erworben.

    Die Mitgliedschaft endet:

        durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung zum Monatsende,

        durch den Tod des Mitgliedes,

        bei Schädigung des Ansehens des Vereins,

        bei Verstoß gegen die Beitragspflicht von insgesamt 6 Monaten zum Monatsende,

        bei Verstoß gegen die Beitragspflicht für Probemitglieder von insgesamt 4 Monaten zum Monatsende.

    Die Austrittserklärungen verbleiben beim Vorstand. Der Vorstand gibt dem austretenden Mitglied eine Bestätigung.


§ 4 reguläre Mitgliedschaft


    Jede Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, und die Probemitgliedschaft des Vereins durchlief, erlangt den Status eines Mitgliedes. Er bekommt vom Vorstand während eines offiziellen Anlasses (Ford-Treffen, ordentliches Treffen) eine Mitgliedsurkunde sowie das Willkommensgeschenk ausgehändigt.

    Für die Aufnahme zum Mitglied ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten, welche für das Willkommensgeschenk verwendet wird. Über die Höhe des Beitrages, sowie die Art des Willkommensgeschenkes wird in der Hauptversammlung entschieden.


§ 5 Probemitgliedschaft


    Alle neuen Mitglieder der Ford Devils Altmark unterliegen einer Probezeit. In dieser Zeit hat das Mitglied die Gelegenheit, sein Interesse und sein Engagement für die Marke Ford und für die Ford Devils Altmark zu zeigen.

    Die Dauer der Probemitgliedschaft beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Monat, in dem die Zustimmungserklärung abgegeben wird. Sie endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder mit vorzeitiger Ernennung zum regulären Mitglied.

    Eine Verkürzung der Probezeit ist bei genügendem Interesse und Engagement des Neumitgliedes für die Ziele und Aufgaben des Vereins möglich. Hierzu bedarf es keines Antrages. Die Mitglieder und der Vorstand werten in einer Sitzung das vom Neumitglied gezeigte Interesse und Engagement aus und beschließen gemeinsam die Übernahme zum Mitglied oder die Fortführung der Probemitgliedschaft.


§ 6 Ehrenmitgliedschaft


    Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Verein in einem ordentlichen Treffen.


§ 7 Mitgliedsbeitrag


    Alle Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgelegt und ist monatlich zu entrichten.

    Der Vorstand nimmt Spenden und andere Zuwendungen entgegen, die allerdings nur für einen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden dürfen.


§ 8 Rückstandszahlungen


    Mitglieder, die drei Monate mit ihrem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind, werden vom Kassenwart auf dieses Säumnis hingewiesen (Mahnung).

    Die Mahnfrist bei Probemitgliedern beträgt zwei Monate.

    Das säumige Mitglied hat mit dem Kassenwart einen Rückzahlungsplan abzusprechen. Rückzahlungen müssen nicht als Einmalzahlung abgegolten werden. Es ist ebenso eine Ratenzahlung möglich. Die Entscheidung darüber fällt allein der Kassenwart.


§ 9 Organe des Vereins


    Der Verein nutzt folgende Organe:

        die Hauptversammlung

        den Vorstand

        ordentliche Treffen

        außerordentliche Treffen


§ 10 Hauptversammlung


    Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der gesamten Arbeit und entscheidet endgültig über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins.

    Die Hauptversammlung wird in der Regel jährlich am ersten Samstag des 5. Monats eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Sie wird auch einberufen, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder diese beantragen. Hierzu wird vom Vorstand geladen.

    Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, dürfen an der Aussprache teilnehmen und haben Stimmrecht.

    Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung oder eine Satzungsänderung erfordert die Zustimmung von mehr als die Hälfte der erschienen Mitglieder. Das Einverständnis zu Satzungsänderungen kann auch schriftlich eingeholt werden.

    Aufgaben der Hauptversammlung sind:

        die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

        die Entgegennahme, Diskussion und Wertung von Berichten und Meinungsäußerungen

        die Festlegung der Beitragshöhe

        die Festlegung der Aufnahmegebühr und des Umfangs des Willkommensgeschenkes

        die Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen, die an die Hauptversammlung gerichtet bzw. vom Vorstand hierfür vorgesehen wurden

        Beschlussfassung hinsichtlich Ort und Termin der Ausfahrten des Vereins

    Alle Anträge, die Diskussion und die gefassten Beschlüsse bedürfen der Protokollierung. Sie werden vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden unterschrieben.


§ 11 Vorstand


    Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sechs Mitgliedern, die sich den Vorsitz, den 2. Vorsitz, die Kassen – und Rechnungsführung, Schriftführung und Verbindungen zu anderen Institutionen teilen.

    Der Vorstand wird jährlich bei der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt am 01.06. und endet am 31.05. des Folgejahres, es sei denn, der Vorstand wird im Amt bestätigt.

    Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden die belegten Aufwendungen für satzungsgerechte Tätigkeiten auf Antrag zurückerstattet.

    Der Vorstand realisiert die Beschlüsse der Hauptversammlung und ordentlichen Treffen. Für seine gesamte Arbeit ist er der Hauptversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

    Über alle Beratungen des Vereins wird ein Protokoll geführt, das durch die Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden zu beurkunden ist.


§ 12     1. Vorsitzende


    Der 1. Vorsitzende ist zentraler Ansprechpartner für jedes Mitglied und führt bei Teamausfahrten die Aufsicht. Er bestimmt organisatorische Angelegenheiten. Auf Antrag setzt er eine Hauptversammlung oder außerordentliche Teamtreffen an. Andere Angelegenheiten kann er nur in Vereinbarung mit dem gesamten Verein beschließen.


§ 13     2. Vorsitzende


    Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in seinem gesamten Aufgabengebiet.


§ 14     Kassenwart


    Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er führt Buch über alle Geldein – und – ausgänge und hinterlegt alle Finanzierungen des Vereins mittels Quittung oder Überweisungsbeleg. Er hat das Kassenbuch bei jedem Teamtreffen mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

    Der Kassenwart und der 1. Vorsitzende vertreten die finanziellen Geschäfte des Vereins.


§ 15     Schriftführer


    Der Schriftführer führt Protokoll über die Entscheidungen bei einem Monatstreffen oder einem außerordentlichen Teamtreffen.

    Der Schriftführer führt die Chronik des Vereins.


§ 16     Revisionskommission


    Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglieder und wird bei der Hauptversammlung benannt.

    Die Revisionskommission kontrolliert mindestens zwei Mal im Amtsjahr die Kassenführung und die übrige Vorstandstätigkeit und führt hierüber Protokoll. Sie ist der Hauptversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.


§ 17 Ordentliche Treffen


    Der Verein trifft sich am ersten Samstag eines jeden Monats zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch, sowie zur Abwicklung teaminterner Angelegenheiten (Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Vorstellung neuer Teammitglieder etc.).

    Ordentliche Treffen sind für alle Mitglieder Pflicht.

    Abmeldungen von ordentlichen Treffen haben persönlich, fernmündlich oder per SMS/E-Mail beim Vorstand des Vereins spätestens 2 Stunden vor Beginn zu erfolgen. Der Abwesenheitsgrund ist anzugeben.


§ 18 Außerordentliche Treffen


    Außerordentliche Treffen werden vom 1. Vorsitzenden bei wichtigen Anlässen angeordnet.

    Zu wichtigen Anlässen zählen: Ausfahrten (Rundtouren, Treffen etc.), Vorbereitungen zu internen Veranstaltungen, Beratungen über den Ausschluss / die Aufnahme von Probemitgliedern.

    Außerordentliche Treffen werden mindestens einen Tag vor Termin per SMS oder persönlichen Anruf durch den 1. Vorsitzenden bekannt gegeben.

    Außerordentliche Treffen sollen aus Gründen der Fürsorge möglichst auf ein Wochenende gelegt werden.

    Außerordentliche Treffen können von jedem Mitglied beim Vorstand mit der Angabe des Grundes beantragt werden. Die Entscheidung des wichtigen Anlasses nach Absatz 2 liegt jedoch beim Vorstand.


§ 19 Wahlvorstand


    Beim ordentlichen Treffen im März eines jeden Kalenderjahres wird ein Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand besteht aus 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

    Der Wahlvorstand ist zuständig für die Nominierung der Vorstandskandidaten. Ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandswahl bei der Hauptversammlung. Er ist zuständig für die Gestaltung der Wahlhandlung, das Auszählen der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses.


§ 20 Wahlen / Abstimmungen


    Abstimmungen finden mittels Handzeichen oder Zettelwahl statt. Beschlussfähig sind Abstimmungen mit einfacher Mehrheitsentscheidung.

    Wahlen finden ausschließlich geheim und unmittelbar mit schriftlicher Stimmabgabe statt. Beschlussfähig sind Wahlen mit einfacher Mehrheitsentscheidung.


§ 21 Wahlberechtigte / Abstimmungsberechtigte


    Wahlberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied.


§ 22 Geschäftsordnung


    Über die Aussagen der Satzung hinausgehende Einzelheiten zur Arbeitsweise der in § 9 genannten Organe des Vereins sind in der Geschäftsordnung zu erläutern, die durch die Hauptversammlung bestätigt wird.


§ 23 Vereinsaufkleber


    Jedes Mitglied ist berechtigt, Vereinsaufleber an seinem Fahrzeug anzubringen. Anzahl und Ort des/der Vereinsaufkleber/s legt allein das entsprechende Mitglied fest.

    Die Anbringung der Vereinsaufkleber wird auf Fahrzeuge der Ford Werke AG begrenzt.


§ 24 Bestimmungen zum Datenschutz


    Mit Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:

        Vor-, Zu- und Spitzname,

        Adresse,

        Geburtsdatum und –ort,

        Kontaktdaten (Telefon-, Handynummer, E-Mail-Adresse),

        Daten zum Kfz.

    Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts sowie des Schriftführers gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

    Öffentlichkeitsarbeit

    Der Verein veröffentlicht besondere Ergebnisse des Vereins oder einzelner Mitglieder (Erreichen besonderer Leistungen und / oder Pokalen) auf der Internetseite des Vereins. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

    Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele wird eine Kontaktliste regelmäßig an alle Mitglieder des Vereins verteilt. Jedes Mitglied erkennt an, dass die enthaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.

    Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Club Service der Ford Werke AG Köln übermittelt der Verein einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder an den Ansprechpartner des Club Service der Ford Werke AG, welche den Namen, die Adresse und die Funktion im Verein enthält. Ein Mitglied kann diesen Übermittlungen widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt bzw. gelöscht.

    Beim Austritt werden folgende Daten aus der Mitgliedsliste gelöscht:

        Spitzname,

        Geburtsort,

        Kontaktdaten (Telefon-, Handynummer, E-Mail-Adresse),

        Daten zum Kfz

        Daten aus der Internetseite

        Bilder aus der Internetseite.

    Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 25 Schlussbestimmungen


    Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten werden.

    Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder.

    Im Falle der Auflösung des Vereins ist, nach Begleichung aller finanziellen Verbindlichkeiten, das verbliebene Vermögen gemeinnützigen Vereinen zu spenden.

    Der Vorstand löst sich erst nach Abwicklung aller mit der Liquidation des Vereins verbundenen Obliegenheiten auf. Es wird hierzu ein Liquidator bestellt.


§ 26 Gültigkeit


    Diese Satzung wurde am 07.03.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Die Änderungen / Ergänzungen zu den Paragraphen 2, 4, 10, 16, 19 und 24 wurden am 05.09.2009 beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.